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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Leguan Energiesysteme, Thorsten Weyer e.K.

. zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen u. Privatpersonen.

Stand: März 2012

1. Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung die nachstehenden Bedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Verweis auf seine Geschäftsbedingungen wird widersprochen.
(2) Die Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens und Privatpersonen.

2. Angebote, Aufträge

(1) Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst mit schriftlicher oder per E-Mail erteilter Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
(2) Der Verkäufer behält sich technische Änderungen in Konstruktion, Form und Material, auch während der Lieferzeit vor, soweit diese Änderungen dem Besteller zumutbar sind.

3. Lieferung, Versand, Lieferfrist, Verzug

(1) Lieferungen erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Warenlager.  
Bei Versendung erfolgt die Lieferung versichert, im Inland ab einem Nettowarenwert von 1.000 € für alle verkauften Waren frachtkostenfrei. Mehrkosten für einen Expressversand trägt der Besteller.
(2) Vom Verkäufer angegebene Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(3) Gerät der Verkäufer in Liefer- bzw. Leistungsverzug, so hat der Besteller eine angemessene Nachfrist von mindestens 20 Werktagen zu setzen. Liefert bzw. leistet der Verkäufer nicht innerhalb dieser Nachfrist, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener und unverschuldeter Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Streik, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten), auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, entweder den Liefertermin bzw. die Leistungserfüllung um die Dauer der Hindernisse zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind im Falle höherer Gewalt sowie anderer unvorhersehbarer und unverschuldeter Ereignisse ausgeschlossen.


4. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht- und Verpackungskosten. Es gelten die jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Listenpreise. Bei Abrufbestellungen und sonstigen Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen gelten die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise.
(2) Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Lohnerhöhungen) so ist der Verkäufer berechtigt, den Preis entsprechend dem Betrag der Erhöhung anzupassen.
(3) Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Eine Aufrechnung ist nur im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers zulässig. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und anerkannt oder rechtkräftig festgestellt sind.
(5) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, ist der Verkäufer – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Lieferpflichten des Verkäufers ruhen, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.


5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware im Werk oder Lager von dem Verkäufer auf den Besteller über, bei Versendung sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk oder das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf diesen über.

6. Annahmeverzug, Annahmeverzugsschaden

Nimmt der Besteller die Ware trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht ab, ohne ein Recht auf Abnahmeverweigerung zu haben, ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25% des Kaufpreises der nicht abgenommenen Ware zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wie auch der Nachweis fehlenden oder wesentlich geringeren Schadens bleibt beiderseits vorbehalten.


7. Stornierung

Die Bedingungen für die Stornierung von Verträgen müssen schriftlich vereinbart werden.

8. Beschaffenheit, Güte und Maße

Güte und Maße bestimmen sich ausschließlich nach den vertraglichen Spezifikationen und nicht nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder Dritter.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Geschäftsverbindungsklausel/Kontokorrentvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen wurde.
(2)  Verlängerter Eigentumsvorbehalt
a) Hersteller-, Verarbeitungsklausel
Eine Verarbeitung, Bearbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware nimmt der Besteller für den Verkäufer vor. Dem Verkäufer entstehen hieraus keinerlei Verpflichtungen. Der Verkäufer wird Eigentümer des verarbeiteten, bearbeiteten oder umgearbeiteten Produktes. Wird das neue Produkt aus Stoffen verschiedener Vorbehaltseigentümer, die ihre Ware unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert haben, hergestellt, so erwirbt der Verkäufer einen Miteigentumsanteil an dem neuen Produkt. Dieser Anteil entspricht dem Verhältnis der Werte der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
b) Vorausabtretung
1.) Zählt es zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Bestellers, die Ware an einen Abnehmer weiter zu veräußern und/oder bei diesem einzubauen, so tritt der Besteller bereits mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen dem Verkäufer und dem Besteller alle Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung/dem Einbau gegen seine Abnehmer erwachsen. Das gilt auch, wenn die Vorbehaltsware nach Verarbeitung und/oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert werden. Der Besteller tritt die aus der weiteren Veräußerung entstehende Forderung in voller Höhe an den Verkäufer ab. Entsprechendes gilt auch, wenn die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender anderer Vorbehaltsware veräußert/eingebaut wird. Der Besteller tritt in diesem Fall die aus der Weiterveräußerung/dem Einbau entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und dem Rang vor dem Forderungsrest an den Verkäufer ab. Die Abtretung erfolgt im Voraus. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen des Bestellers gibt der Verkäufer die abgetretenen Forderungen frei, soweit ihr Betrag die zu sichernden Forderungen des Verkäufers nicht um mehr als 20% übersteigt.
2.) Die aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen des Bestellers gibt der Verkäufer die abgetretenen Forderungen frei, soweit ihr Betrag seine zu sichernden Forderungen nicht um mehr als 20% übersteigt.
3.) Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Besteller nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungen und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.
4.) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers diesem die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
(3) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Besteller nicht berechtigt, die gelieferten Waren zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonst wie außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges anderen Personen zu überlassen.
(4) Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht und solange die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder anerkannt wird.
(5) Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder des Übergangs des Geschäftsbetriebs des Bestellers auf Dritte, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn der Verkäufer dies schriftlich erklärt. Nach Rücknahme ist der Verkäufer zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist.


11. Mängelrüge, Rechte des Bestellers bei Mängeln

(1) Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und garantierte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Der Besteller hat zudem die empfangene Ware sofort und in Anwesenheit des Spediteurs zu untersuchen und evtl. Transportschäden sofort anzuzeigen.
(2) Der Besteller kann die folgenden Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist schriftlich über den Mangel benachrichtigt worden und ihm die Ware auf Verlangen unverzüglich und frachtfrei zur Verfügung gestellt worden ist. Stellt sich die Mängelrüge in einem solchen Fall als berechtigt heraus, trägt der Verkäufer die Kosten der frachtgünstigsten Rücksendung.
(3) Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Verkäufers durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mängelbeseitigung entscheidet der Verkäufer, ob diese durch Reparatur oder Austausch von defekten Teilen erfolgt.
(4) Der Verkäufer ist zur zweifachen Nacherfüllung berechtigt. Bei Fehlschlagen des zweiten Nacherfüllungsversuches, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen.
(5) Bei unberechtigten Mängelrügen, die eine umfangreiche Nachprüfung verursacht haben, können die Kosten der Nachprüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.
(7) Der Verkäufer haftet nicht aufgrund öffentlicher Äußerungen in seiner Werbung oder der Werbung Dritter, wenn und soweit der Besteller nicht nachweisen kann, dass die Werbeaussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben, dass der Verkäufer die Äußerungen kannte und kennen musste oder wenn die Aussagen im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt waren.
(8) Jegliche Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ware entgegen den Bedienungsanleitungen oder Anweisungen des Verkäufers oder sonst unsachgemäß installiert, gebraucht oder gelagert oder nicht vertragsgemäß genutzt wird, wenn die in den Bedienungsanleitungen vorgeschriebenen Wartungen nicht durchgeführt wurden oder wenn ohne Zustimmung des Verkäufers vom Besteller oder von Dritten an der Ware oder Teilen davon Änderungen oder Modifikationen vorgenommen werden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
(9) Die Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz sind beschränkt auf eine Pauschale für die Transport- und Wegekosten, Arbeitskosten und Materialkosten. Dies gilt auch im Falle eines Regressanspruches des Bestellers gegen den Verkäufer. Die festgesetzten Kostenpauschalen kann der Besteller beim Verkäufer anfordern.
(10) Beim Verkauf findet in Fällen des Unternehmerrückgriffs des Bestellers gegen den Verkäufer nach erfolgreicher Minderung oder Rückgabe durch einen Verbraucher § 478 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass der Verkäufer im Falle einer Minderung durch den Verbraucher nur die Minderungsquote übernimmt, die im Verhältnis zwischen dem Besteller und dem Verbraucher oder einem weiteren Zwischenhändler angewendet wurde. Im Falle der Rückgabe wird nur der an den Besteller berechnete Kaufpreis erstattet.


12. Rücksendungen

(1) Die Rücksendung von Geräten oder Waren jeglicher Art zur Gutschrift, Reparaturen und Reklamationen, muss vorher durch Erteilen einer Rücksendungsnummer vereinbart worden sein. Bei Fehlen der Rücksendungsnummer, die sichtbar auf dem Paket vermerkt sein muss, kann die Annahme verweigert, oder die Ware auf Kosten des Absenders zurückgeschickt werden. Bei vereinbarter Rücknahme von Ware trägt der Absender die Kosten für Verpackung und Fracht sowie die Aufwendungen, welche beim Lieferer anfallen, um die Rücksendung zu bearbeiten und die zurückgeschickte Ware wieder verkaufsfähig zu machen.
 
(2) Eine Rücklieferung zur Gutschrift von Geräten und Waren aller Art ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Gegenstände bereits eingebaut oder gebraucht waren oder wenn sie nicht mehr zum laufenden Verkaufsprogramm des Verkäufers gemäß der aktuell gültigen Preisliste gehören, oder wenn ihre Herstellung / Lieferung länger als 12 Monate zurückliegt. Der Warenwert der Rücklieferung muss mindestens 200,00 € netto sein. Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25% vom Warenwert, jedoch nicht weniger als 50,00 € berechnet. Die Rücknahme von elektronischen Geräten wird ausgeschlossen.


13. Haftungsbegrenzung

(1) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) sind – unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und einschließlich unerlaubter Handlungen – ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können in diesem Fall nicht verlangt werden.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche wegen arglistigem Verhalten des Verkäufers oder bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.


14. Entsorgung von Altgeräten

Bezüglich der gesetzlichen Verpflichtungen nach der EG-Richtlinie 2002/95/EG
(WEEE) und dem ElektroG gilt Folgendes:
Der Besteller übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt den Verkäufer von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
Der Verkäufer kann, nach eigenem freiem Ermessen, auf Kosten des Bestellers die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung zurücknehmen und wird diese dann nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgen.


15. Schlussbestimmungen

(1) Soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, geben diese Bedingungen die gesamten Vereinbarungen zwischen Verkäufer und dem Besteller wieder.
(2) Informationen über Produkte, Technik und Verfahren, die der Besteller im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zum Verkäufer erhält, hat er geheim zu halten, es sei denn, diese sind allgemein bekannt oder die Weiterverbreitung ist ihm vom Verkäufer gestattet. Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht hat der Besteller dem Verkäufer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Zudem hat er eine Vertragsstrafe von 10.000,00 € zu zahlen.
(3) Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und dem Bestellern gilt, sowohl für den Abschluss als auch für die Ausführung des Vertrages, deutsches Recht.
(4) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist das jeweilige Lager oder Lieferwerk des Verkäufers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, stattdessen das für den Sitz des Bestellers allgemein zuständige Gericht anzurufen.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.